Auf dem Gemeindegebiet der Stadt Altstätten herrscht seit längerer Zeit grosse Trockenheit und eine Wald- und Flurbrandgefahr (Stufe 4: grosse Gefahr). Soweit in den letzten Wochen Regen gefallen ist, war er nicht ausreichend, um die Gefährdung für Wald- und Flurbrände zu verringern.

Die Stadt Altstätten erlässt auf Empfehlung der auf diesem Gebiet zuständigen Revierförster, dem Feuerwehrkommando und gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Gesetz über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Altstätten ist im Wald und Waldesnähe (innerhalb 200m Waldabstand) das Entfachen von Feuer sowie Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Rachwaren ab sofort bis auf Widerruf verboten.
  2. Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

Rechtsmittel:
Gegen Ziffer 1 dieser Verfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartemen des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.